Allgemeines
Für
alle Geschäfte mit uns gelten die nachstehenden Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen. Die Bedingungen des Bestellers haben für uns keine
Geltung, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
In Ergänzung unserer Geschäftsbedingungen gelten auch die Bedingungen
der Vorlieferanten und der in Anspruch genommenen Dienstleistungs- und
Versicherungsunternehmen. Diese Bedingungen liegen bei uns aus. Wir
stellen sie auf Wunsch zur Verfügung. Geschäftsabschlüsse und
Vereinbarungen unserer Vertreter werden für uns erst durch eine dem
Besteller schriftlich erteilte Bestätigung verbindlich.
Angebot und Preise
Unsere Angebote sind
freibleibend. Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib- und
Rechenfehler, sind für uns nicht verbindlich.
Die Preise gelten ab
Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung. Bei Lieferung mit Montage gelten die Preise frei Baustelle.
Bei Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen,
Steuern und sonstigen Abgaben zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung
behalten wir uns eine Preiskorrektur vor. Frachtfrei gestellte Preise
gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Verkehrs auf den
direkten Straßen, Bahnen- und Wasserwegen.
Kostenanschläge,
Angebote, Zeichnungen und Prospekte mit allen Anlagen dürfen Dritten,
insbesondere Wettbewerbsfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Wir
behalten das Urheberrecht und, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auch
das Eigentum an den vorgenannten Unterlagen.
Lademittel
(Unterleghölzer, Gerüste, Decken usw.) vermieten oder stellen wir gegen
Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung. Im Falle der Vermietung sind
sie auf Gefahr und Kosten des Verkäufers zurückzusenden.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat in
EURO, bar ohne jeden Abzug zu erfolgen, und zwar 1/3 Anzahlung nach
Eingang unserer Auftragsbestätigung, 1/3 sobald die Versandbereitschaft
der Hauptteile dem Besteller mitgeteilt ist, 1/3 nach Auslieferung bzw.
Montageende.
Diskontfähige Wechsel
werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber
hereingenommen. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung trägt der
Besteller.
Bei Zielüberschreitungen
werden – ohne dass es einer Mahnung bedarf – Verzugszinsen von
mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz unserer Landeszentralbank,
mindesten jedoch 7% berechnet.
Nichteinhaltung
der Zahlungsbedingungen, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Bestellers oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu
mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer
Forderungen zur Folge. Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen nur
gegen Vorauszahlung auszuführen. Die Geltensmachung von Zurückbehaltungsrechten
und die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus
Geschäftsverbindungen mit dem Besteller unser Eigentum. Bei laufender
Rechnung gilt das Vorbehaltsgut als Sicherung der Saldoforderung. Bei
Verzug des Bestellers, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen,
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Eintritt von Umständen,
welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind,
haben wir das Recht, die Ware auf Kosten des Bestellers sicher zu stellen.
Pfändung und Übereignung
der Lieferbestände sind dem Besteller untersagt. Von einer Pfändung oder
jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der
Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller darf im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges unsere Vorbehaltware be- und
verarbeiten, verbinden, vermischen und veräußern. Die Be- und
Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgt in unserem Auftrag, ohne
dass für uns Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Bei Verbindung und
Vermischen unserer gelieferten Waren mit anderen Gegenständen überträgt
der Besteller schon jetzt seine dadurch erworbenen Eigentums- bzw.
Miteigentumsrechte auf uns und verwahrt die Gegenstände mit kaufmännischer
Sorgfalt für uns. Im übrigen gilt die Regelung der §§ 947, 948 BGB.
Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiermit
schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus
Warenlieferungen die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegenüber
seinen Abnehmern mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware
vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert,
gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe
des Wertes unserer Vorbehaltsware. Die abgetretene Forderung dient zur
Sicherung des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Der
Besteller ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf bis zu
unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der
Besteller verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zugeben
und uns die zur Geltungsmachung unserer rechte gegen die Drittkäufer
erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt
der Wert der uns so abgetretenen Sicherungen unsere Lieferforderungen
insgesamt um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Übertragung von Sicherungsgegenständen nach unserer Wahl
verpflichtet.
Versand, Aufstellung und Gefahrübergang
Die
Gefahr geht mit der Absendung im Falle der Montage mit dem Ende der
Montagearbeiten auf den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendung, Anfuhr und
Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand ohne unser
Verschulden, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den
Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird durch uns auf seine Kosten
die Versendung versichert.
Der
Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen bzw. rechtzeitig zu stellen:
a)
alle Erd-, Beton- und Bauarbeiten, einschließlich der dazu benötigten
Baustoffe, insbesondere das Vergießen von Lagern und Ankern, einmauern
von Trägern, sowie sonstige Vorarbeiten,
b)
Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft, einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse bis zur Baustelle und der nötigen
Betriebsmaterialien,
c)
in unmittelbarer Nähe der Baustelle geeignete und genügend große
Lagerplätze für die Aufbewahrung der Materialien, Werkzeuge usw.,
d)
weiteren Platz für die Aufstellung von Heizbaren Arbeits- und
Aufenthaltsräumen einschließlich Überwachung. Vor Beginn der
Aufstellung müssen alle Maurer-, Zimmerer- und sonstige Vorarbeiten
soweit fertiggestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der
Aufsteller begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Bei
Lieferung frei Verwendungsstelle des Bestellers versteht sich der
vereinbarte Preis frei Wagen an befahrbarer Straße angefahren. Die
Abladung der Waren ist Sache des Bestellers und geht zu seinen Lasten,
sofern keine Montage vereinbart ist. Für Stellung von Spezialwagen, z.B.
Langwagen, Kranwagen, können keine verbindlichen Zeiten angegeben und wir
nicht in Anspruch genommen werden. Nachberechnung für zusätzliche
Arbeiten, Fahrten, Erschwernisse, Wartezeiten usw. behalten wir uns ausdrücklich
vor. Es muss eine mit scheren Lastkraftwagen und Mobilkränen befahrbare
Abfahrt zur Baustelle gewährleistet sein. Bei Verzögerungen jeglicher
Art behalten wir uns Nachberechnungen vor.
Zum
vereinbarten Terminversand bereits gemeldeter Waren müssen sofort
abgeholt werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und
Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu Lagern und als ab Werk oder
Lager geliefert zu berechnen. Das selbe gilt, wenn der Versand infolge
Verkehrssperre oder sonstiger, von uns nicht verschuldeter Umstände nicht
erfolgen kann. Nach kurzer Nachfristsetzung sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
Lieferfristen, An- und Abnahmen
Die
Lieferfrist ist annähernd. Sie beginnt mit dem Tag der endgültigen
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten
und Erhalt aller Unterlagen, die für die Ausführung des Auftrages
erforderlich sind, und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die
Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versand- und Abnahmebereitschaft als
eingehalten. Sie verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug
des Besteller um den Zeitraum, währenddessen der Besteller mit seinen
Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Der
Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Besonders angefertigte
Gegenstände müssen ohne Rücksicht auf die Lieferfrist angenommen
werden. Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B.
Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Ausschluss, werden im eigenen
Werk oder unserer Lieferanten, die uns die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, einzuschränken
oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sind
wir im Verzug so ist uns eine angemessenen Nachfrist zu gewähren.
Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen sind
ausgeschlossen.
Eine
Abnahme muss bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart werden. Die
persönlichen und sachlichen Abnahmenkosten trägt der Besteller. Die Ware
gilt als vertragsmäßig geliefert, wenn der Käufer die Ware angenommen
hat oder die vereinbarte Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
vornimmt.
Haftung und Mängelrügen
Schadenersatzansprüche
aller Art sind ausgeschlossen. Für Mängel am Liefergegenstand und für
das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir unter Ausschluss
weiterer Ansprüche wie folgt:
Der
Besteller hat nur einen Anspruch auf Nachbesserung. Nach unserer Wahl sind
alle Teile auszubessern oder neu zu liefern, die
a)
Maschinen, Kränen usw. innerhalb von 6 Monaten, bei
Zweischichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten,
b)
bei Stahlbauten innerhalb von 2 Jahren
nach
Lieferung nachweislich infolge eines vor den Gefahrübergang liegenden
Umstandes unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
werden. Die ausgebauten Teile werden unser Eigentum. Die Feststellung
eines Mangels oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ist uns
unverzüglich anzuzeigen. Ist Gefahr im Verzug, so ist der Besteller darüber
hinaus verpflichtet, auf unser Verlangen den Liefergegenstand auf unsere
Kosten instandzusetzen oder Instand setzen zu lassen. Erfüllt er diese
Verpflichtung nicht, ist der Anspruch des Bestellers gegen uns auf
Nachbesserung ausgeschlossen. Für fremde Erzeugnisse beschränkt sich
unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den
Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Für Ersatzlieferung oder
Ausbesserungsarbeiten übernehmen wir die Gewährleistung in gleicher
Weise wie für den Liefergegenstand, jedoch nicht über 3 Monate nach
Ablauf der Gewährfrist für den Liefergegenstand hinaus. Hat der
Besteller Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand eigenmächtig
vorgenommen oder veranlasst, so entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
Für Instandsetzung und Umarbeitung aller Anlagen wird eine Gewähr nicht
übernommen. Solange der Besteller seine Verpflichtungen, insbesondere
seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt können wir die Beseitigung
von Mängeln verweigern.
Schlussbestimmungen
Die
Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der
übrigen Vereinbarung unberührt. Für Auslandgeschäfte gilt deutsches
Recht: Gerichtsstand: Bützow.

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